Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines – Geltungsbereich
a) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) des Verkäufers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB des Verkäufers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
b) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
c) Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer.
2. Vertragsschluss
a) Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer dieses innerhalb von 1 Woche nach Eingang bei ihm annehmen.
b) Falls in der Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht etwas anderes festgelegt ist, gelten diese AGB in aktuellster Fassung.
c) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die dargestellten Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
b) Unvorhergesehene Änderungen in den Währungswechselkursen, Fracht- oder Versicherungs- raten sowie Änderungen der Zollsätze, Abgaben und Ausgleichsabgaben, die den Preis betreffen, gehen zu Lasten des Käufers, sofern die Änderung zwischen Kaufvertragsschluss und Lieferung eintritt und der Zeitraum zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung mehr als 12 Wochen beträgt. Der Verkäufer muss den durch die Änderung erhöhten Preis innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Lieferung gegenüber dem Käufer geltend machen, sonst verfällt das Recht auf Preisanpassung.
c) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den vom Verkäufer geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Zudem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
d) Sollten Umstände bekannt werden, die befürchten lassen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher, für die Wechsel und Schecks hereingegeben wurden, sofort fällig. Einwendungen und Einreden des Käufers bleiben – mit Ausnahme der Einwendung der Vereinbarung eines späteren Fälligkeitszeitpunkts – außerdem unberührt. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. Das Nähere regelt § 321 BGB.
4. Lieferzeit, höhere Gewalt und Selbstbelieferungsvorbehalt
a) Vereinbarte Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn auch der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, pünktlich und ordnungsgemäß nach- kommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
b) Unvorhergesehene Hindernisse, insbesondere Ereignisse höherer Gewalt, die der Verkäufer trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann – gleich ob im Betriebe des Verkäufers oder bei einem Lieferanten oder anderweitig eingetreten – wie Streik, Aussperrung, unverschuldete Verkehrsbehinderungen, Feuer, Frost, Unfall, Maschinenschaden, Mangel an Transportraum, Importrestriktionen, Einfuhrsperren, Krieg, politische Wirren, Aufruhr, Energiemangel, entbinden den Verkäufer von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, falls ein solches Ereignis eintritt; gleich- zeitig ist der Verkäufer gehalten, dem Käufer Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich andauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist verpflichtet, Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
c) Selbstbelieferungsvorbehalt: Der Verkauf steht unter Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung; dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer unter gleichem oder ähnlichem Vorbehalt, insbesondere unter einem Fangvorbehalt, gekauft hat. Im Falle von Fischlieferungen ist der Verkäufer bei unzureichenden Fängen zu einer Kürzung der Aufträge beziehungsweise Verschiebung des Ausliefertermins in dem Verhältnis berechtigt, wie der Mangel am Fang Einfluss auf die Liefermöglichkeit hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
d) Kommt der Verkäufer in Lieferverzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so haftet der Verkäufer für den Verzögerungsschaden höchstens in Höhe von 5% des Lieferwertes der verzögerten Leistung. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte (insbesondere Rücktritt und Schadenersatz statt der Leistung) bleiben dem Käufer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – im Rahmen der Ziffer 7 – vorbehalten.
5. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
a) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
aa) Leicht verderbliche Lebensmittel, insbesondere frischer Fisch und frische Fischwaren aller Art, hat der Käufer innerhalb von drei Stunden nach der Ablieferung im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB zu untersuchen und wenn sich dabei ein Mangel zeigt, dem Verkäufer innerhalb von fünf Stunden nach Ablieferung anzuzeigen.
bb) Tiefgefrorene Fische oder Teile davon sind unverzüglich nach der Ablieferung im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB zu untersuchen; hierzu gehört auch das Auftauen einer ausreichenden Zahl von Stichproben. Vor dem Auftauen erkennbare Mängel sind innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung anzuzeigen; Mängel, die erst nach dem Auftauen im Rahmen der Untersuchung erkennbar sind, sind unverzüglich zu rügen, spätestens aber 48 Stunden nach Ablieferung.
b) Die Ware gilt als genehmigt, wenn:
aa) der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Qualitätsdifferenzen nicht durch Bescheinigungen vereidigter Sachverständiger oder öffentlicher Untersuchungsämter – Gewichtsmängel durch Bescheinigung der Bundesbahn, Gewerbepolizei oder vereidigter Sachverständiger – unverzüglich belegt;
bb) der Käufer die beanstandete Ware bis zum Eintreffen einer Verfügung des Verkäufers nicht sachgemäß behandelt;
cc) der Käufer die beanstandete Ware ohne Zustimmung des Verkäufers unsachgemäß zurücksendet oder weitersendet.
c) Mängelrügen sind per Telefax oder E-Mail auszusprechen.
6. Mängelhaftung
a) Bei Vorliegen eines Mangels behält der Verkäufer sich die Wahl der Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) vor.
b) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Die Schadenersatzhaftung des Verkäufers nach Ziffer 7 bleibt hiervon jedoch unberührt. Ebenso bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
7. Haftung auf Schadenersatz
a) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
c) Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt insgesamt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen nationalen Umsetzungen der europäischen Produkthaftungs-Richtlinie.
d) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in dieser Ziffer 7 vorgesehen, – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
e) Die Begrenzung nach Buchst. a) bis d) gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
f) Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
b) Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass ihm hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers mit anderen, ihm nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte.
c) Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder den durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Produkten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den Produkten erlangt, so tritt der Käufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus an den Verkäufer ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Der Verkäufer nimmt die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.
d) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
e) Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen.
f) Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach seiner Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen.
g) Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Käufer – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind; zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Verkäufer in Kopie zu übermitteln.
9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
a) Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird alsausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Rostock vereinbart.
c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.